Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Berner Miniclub (BMC) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff
des ZGB. Der Sitz des Clubs ist am Wohnort des Präsidenten.

II. Zweck

Art. 2
Der BMC bezweckt die Erhaltung des Mini Classic Cars. Er ist dem Dachverband
„Swiss Oldtimers“ (Schweizerischer Dachverband für Historische Motorfahrzeuge)
angeschlossen.
Der BMC ist politisch und konfessionell neutral.
Weiter dient der BMC der Pflege der Geselligkeit.

III. Mitglieder

Art. 3 Mitgliederkategorien
Der BMC kennt folgende Mitgliederkategorien:
• Aktivmitglieder
• Passivmitglieder
• Ehrenmitglieder

Art. 4 Aktivmitglieder
Jede natürliche, mündige Person, die im Besitze eines Mini Classic Cars ist, wird als
Aktivmitglied bezeichnet.

Art. 5 Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, jedoch
keinen eigenen Mini Classic Car besitzt, kann Passivmitglied werden.

Art. 6 Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann natürliche Personen, die sich um den BMC besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 7 Eintritt (Erwerb der Mitgliedschaft)
Über Eintrittsgesuche entscheidet die Hauptversammlung endgültig.

Art. 8 Austritt
Der Austritt aus dem BMC ist jederzeit auf Ende des Clubjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

Art. 9 Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem BMC nicht nachkommt oder durch sein
Verhalten dem BMC allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der
Gründe aus dem BMC ausgeschlossen werden.
Vor dem Entscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm
Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.

Art. 10 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder können an den vom Vorstand organisierten Veranstaltungen
teilnehmen. Bei gewissen, vom Vorstand bestimmten Anlässen erhalten
Aktivmitglieder, welche mit Ihren Mini Classic Cars angereist sind, eine Ermässigung
auf die Teilnahmegebühr.

Art. 11 Pflichten der Mitglieder
Alte Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des BMC zu wahren und die
Statuten zu befolgen.
Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Vorstand sind davon befreit.

IV. Finanzierung / Haftung

Art. 12 Finanzierung
Der BMC wird wie folgt finanziert:
• Erlös aus Veranstaltungen
• Verkauf von Klubartikel
• Spenden / Gönner
• Mitgliederbeiträge

Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeit des BMC haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Die Mitgliederbeiträge werden wie folgt festgesetzt:
• Aktivmitglieder: (siehe offizielles Dokument)
• Passivmitglieder: (siehe offizielles Dokument)
• Vorstand: beitragsfrei
• Ehrenmitglieder: beitragsfrei
Bei Eintritt in den BMC nach dem 1. April, sind allein 50 % des Jahresbeitrages zu
entrichten. Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis die
Hauptversammlung neue Ansätze festlegt.

V. Organisation

Art. 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September.

Art. 15 Organe
Cluborgane sind:
• Die Hauptversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisoren

Art. 16 Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im Oktober statt.
Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:
• Genehmigung des Protokolls der letzten HV
• Abnahme des Präsidialberichtes
• Abnahme der Jahresrechnung
• Erteilung der Entlastung an den Vorstand
• Wahl des Präsidenten
• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Wahl der Revisoren
• Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
• Beschlussfassung über Budget
• Beschlussfassung über Statutenänderungen
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Wahl des Minis des Jahres

Art. 17 Die ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, sooft dies der Vorstand als
notwendig erachtet oder wenn es schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe der Traktanden verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu
entsprechen.

Art. 18 Einberufung der Hauptversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung – unter Angabe der
Traktandenliste –
durch den Vorstand schriftlich eingeladen.

Art. 19 Anträge
Anträge der Mitglieder gemäss Art. 16 dieser Statuten müssen bis spätestens
20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

Art. 20 Stimm- und Wahlrecht
Sämtliche Mitglieder ab dem zurückgelegten 16. Altersjahr sind stimm- und
wahlberechtigt.

Art. 21 Erforderliches Mehr
Bei sämtlichen Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der
Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

Art. 22 Gang der Verhandlung
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom
Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften fällt der Vorsitzende bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 23 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer eines Clubjahres
gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
• Präsident
• Vizepräsident
• Sekretär
• Kassier
• Beisitzer

Art. 24 Aufgaben
Der Vorstand leitet den BMC und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ zustehen.
Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und die Durchsetzung der
Beschlüsse der Hauptversammlung; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen
Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
In Finanzangelegenheiten sind nur der Präsident und der Kassier
zeichnungsberechtigt.

Art. 25 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und gegenüber dem Dachverband
„Swiss Oldtimers.“

Art. 26 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen.
Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.

Art. 27 Revisoren
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Clubrechnung und der
Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.

VI. Auflösung des BMC

Art. 28
Die Auflösung des BMC kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung beschliessende Hauptversammlung legt fest, wie das Clubvermögen
zu verwenden ist.


 

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. Oktober 2001 sowie den Anhang 1.
vom 12. Oktober 2003 und sind an der Hauptversammlung vom 19. Oktober
2013 in Toffen genehmigt worden.

Toffen, den 19. Oktober 2013
Der Berner Miniclub (BMC)

Der Präsident:
Stefan Feldmann

Der Vizepräsident:
Roland Jäggi

Die Sekretärin:
Stefanie Brack

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